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Weniger Prüfpflichten für Elektrogeräte? Was am 15. Juli 2026 wirklich entschieden wurde

„Kein TÜV mehr für die Kaffeemaschine“ – so oder ähnlich lauteten die Überschriften nach dem zweiten Entlastungskabinett der Bundesregierung. Wer elektrische Anlagen und Betriebsmittel betreibt, sollte den Sachverhalt allerdings genauer kennen, bevor er Prüfkonzepte oder Budgets anpasst. Denn zwischen einer politischen Absichtserklärung und einer geänderten Pflichtenlage liegen in diesem Rechtsgebiet mehrere Schritte – und ein Teil dieser Schritte ist noch nicht einmal begonnen.

Was beschlossen wurde – und was nicht

Das Bundeskabinett hat am 15. Juli 2026 zehn Entlastungsmaßnahmen beschlossen. Die Überarbeitung der Prüfpflicht elektrischer Anlagen gehört nicht dazu. Sie steht in der zweiten Gruppe des Papiers: bei den über 30 Vorhaben, die die Bundesregierung bis Jahresende erst noch auf den Weg bringen will.

Auch der Inhalt ist zurückhaltender formuliert, als die Berichterstattung nahelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Selbstverwaltung der Unfallversicherungsträger gebeten, die Zusammenlegung der DGUV Vorschriften 3 und 4 weiterzuverfolgen und die Prüfpflicht gefährdungsorientierter und einfacher zu fassen. Das genannte Entlastungspotenzial von rund 720 Mio. € jährlich ist eine Schätzung der Bundesregierung, keine beschlossene Einsparung – und es ist einem Vorhaben zugeordnet, das an diesem Tag gerade nicht beschlossen wurde.

Die gesetzliche Unfallversicherung hat am 17. Juli 2026 reagiert. Sie teilt das Ziel, hat die Überarbeitung der Vorschriften 3 und 4 nach eigener Aussage bereits begonnen und betont zugleich, dass das Schutzniveau erhalten bleiben muss. Die BG ETEM verweist auf rund 2.500 jährlich gemeldete Arbeitsunfälle mit elektrischem Strom, von denen einige tödlich enden. Einen Entwurf, einen Zeitplan oder einen Termin für ein Inkrafttreten gibt es bislang nicht.

Das ist kein Formalismus. Unfallverhütungsvorschriften sind autonomes Satzungsrecht nach § 15 SGB VII. Sie werden von der Vertreterversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung – durch das BMAS, bei landesunmittelbaren Trägern durch die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem BMAS. Wer damit rechnet, dass sich daraus im laufenden Jahr eine geänderte Pflichtenlage ergibt, plant zu optimistisch.

Drei Säulen – betroffen ist nur eine

Die Prüfpflicht für elektrische Arbeitsmittel ruht auf drei voneinander unabhängigen Grundlagen.

Erstens das staatliche Arbeitsschutzrecht. § 5 ArbSchG und § 3 der Betriebssicherheitsverordnung verlangen die Gefährdungsbeurteilung. § 3 Abs. 6 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber ausdrücklich, Art, Umfang und Fristen der Prüfungen selbst zu ermitteln und festzulegen. § 14 Abs. 2 BetrSichV fordert die wiederkehrende Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person. An dieser Säule ändert sich nichts – sie war nicht Gegenstand der Beschlüsse.

Zweitens das autonome Recht der Unfallversicherungsträger, also die DGUV Vorschriften 3 und 4. Hier setzt das Vorhaben an. Bemerkenswert ist dabei ein Detail des § 15 Abs. 1 SGB VII: Unfallverhütungsvorschriften dürfen überhaupt nur erlassen werden, soweit staatliche Arbeitsschutzvorschriften die Materie nicht regeln. Eine Erleichterung auf DGUV-Ebene kann eine bestehende staatliche Pflicht deshalb nicht beseitigen. Sie kann sie allenfalls sichtbarer machen.

Drittens die privatrechtlichen Obliegenheiten gegenüber Sachversicherern. Feuer- und Sachversicherer vereinbaren regelmäßig die Klausel SK 3602 und verlangen wiederkehrende Prüfungen nach VdS 2871 durch anerkannte Sachverständige. Diese Prüfungen ersetzen die Prüfung nach DGUV V3/V4 nicht, sondern setzen sie voraus. Ein Versicherungsvertrag ändert sich nicht, weil eine Unfallverhütungsvorschrift überarbeitet wird.

Wer also zwei von drei Säulen unberührt lässt, entlastet weniger, als die Zahl vermuten lässt.

Ohne Gefährdungsbeurteilung keine Vereinfachung

Der Kern der Sache ist ein anderer, und die gesetzliche Unfallversicherung hat ihn selbst benannt: Prüfintervalle können schon heute auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und von Faktoren wie der Fehlerquote bedarfsgerecht festgelegt werden. Wo Geräte gering beansprucht werden, sind längere Fristen bereits jetzt vertretbar.

Der Spielraum ist also nicht neu. Neu wäre allenfalls, dass er deutlicher beschrieben wird. Genutzt hat ihn bisher nur, wer die Voraussetzungen erfüllt: eine belastbare Gefährdungsbeurteilung und eine dokumentierte Fehlerquote. Die Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 DGUV Vorschrift 3 nennt für ortsveränderliche Betriebsmittel einen Richtwert von sechs Monaten, auf Baustellen drei Monaten, und Maximalwerte von einem Jahr in Werkstätten und Fertigungsstätten sowie zwei Jahren in Büros. Beträgt die Fehlerquote höchstens 2 %, kann die Frist als ausreichend angesehen werden.

Ein „gefährdungsorientierterer Ansatz“ bedeutet daher vor allem eines: Die Begründungslast verschiebt sich vom Regelwerk in den Betrieb. Wer weniger prüft, muss künftig genauer erklären können, warum. Das ist fachlich richtig – aber es ist kein Bürokratieabbau, sondern eine Verlagerung von Bürokratie. Betriebe und Verwaltungen, die keine strukturierte Gefährdungsbeurteilung und keine Fehlerquotenstatistik führen, werden von der Reform nichts haben.

Die Leerstelle: Anlagen und Maschinen

Auffällig ist, worüber nicht gesprochen wird. Das Vorhaben trägt die Überschrift „Überarbeitung der Prüfpflicht elektrischer Anlagen“ – die genannten Beispiele, Wasserkocher und Ladekabel, sind aber gerade keine Anlagen, sondern ortsveränderliche Betriebsmittel.

Für elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel gilt Tabelle 1A der Durchführungsanweisung zu § 5 DGUV Vorschrift 3: vier Jahre im Regelfall, ein Jahr in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art nach DIN VDE 0100 Gruppe 700, monatlich die Wirksamkeitsprüfung der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen. Diese Tabelle kennt keine Fehlerquotenmechanik. Es gibt dort schlicht keinen Hebel, an dem die diskutierte Erleichterung ansetzen könnte.

Ähnliches gilt für Maschinen. Ihre Prüfpflicht folgt aus § 14 Abs. 2 BetrSichV in Verbindung mit den nach § 3 Abs. 6 ermittelten Fristen, dem Betrieb nach DIN VDE 0105-100 und den Anforderungen der DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1). Diese Norm ist im Juni 2026 in neuer Ausgabe erschienen; die Vorgängerfassung wurde zum 1. Juni 2026 zurückgezogen, die Übergangsfrist endet am 30. April 2028. Ab dem 20. Januar 2027 tritt zudem die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 an die Stelle der Maschinenrichtlinie. In diesem Bereich nehmen die Anforderungen also zu, nicht ab.

Dort, wo Brände entstehen und wo Menschen zu Schaden kommen – in Verteilungen, an ortsfesten Betriebsmitteln, an Maschinen –, verändert sich durch die Julibeschlüsse nichts.

Was Betriebe und Verwaltungen jetzt tun sollten

  • Prüfbudgets nicht vorsorglich kürzen. Eine unterlassene Prüfung lässt sich im Schadensfall nicht mit einer Pressemitteilung rechtfertigen.
  • Die Gefährdungsbeurteilung für elektrische Arbeitsmittel aktualisieren – sie ist die Voraussetzung für jeden Spielraum, nicht dessen Folge.
  • Fehlerquoten strukturiert erfassen und auswerten, getrennt nach Standort, Bereich und Gerätegruppe.
  • Einsatzbedingungen organisatorisch sauber abgrenzen; Geräte wandern zwischen Büro, Werkstatt und Außeneinsatz.
  • Anlagen und Maschinen gesondert betrachten und den Versicherungsvertrag auf die Klausel SK 3602 prüfen.

Fazit

Die Richtung des Vorhabens ist fachlich vertretbar: Prüfressourcen gehören dorthin, wo das Risiko liegt. Nur folgt daraus nicht weniger Aufwand, sondern anderer Aufwand. Wer Prüfintervalle verlängern will, braucht eine tragfähige Gefährdungsbeurteilung und Daten, die sie stützen. Und für den Teil des Bestands mit dem höchsten Risiko – Anlagen und Maschinen – ist bisher überhaupt keine Erleichterung in Sicht.

Wir beobachten das Verfahren und aktualisieren diese Einordnung, sobald ein Vorschriftenentwurf vorliegt.

Quellen

  1. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Pressemitteilung „Bundesregierung beschließt weitere Entlastungen“, 15.07.2026
  2. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Pressemitteilung „Pflicht zur Prüfung elektrischer Anlagen wird überarbeitet – Schutzniveau muss erhalten bleiben“, 17.07.2026 (Zitate: Dr. Stephan Fasshauer, DGUV; Jörg Botti, BG ETEM)
  3. Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS): 2. Entlastungskabinett / Bericht zum Bürokratierückbau, 15.07.2026
  4. DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“: § 5 nebst Durchführungsanweisungen, Tabellen 1A und 1B (PDF)
  5. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 03.02.2015: § 3 BetrSichV · § 14 BetrSichV
  6. SGB VII: § 15 SGB VII (Unfallverhütungsvorschriften), Fassung abrufbar bei dejure.org
  7. VDE VERLAG: DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1):2026-06 · Vorgängerausgabe 2019-06 (Zurückziehungsdatum 01.06.2026, Ende der Übergangsfrist 30.04.2028)
  8. IHK Lippe zu Detmold: Neue EU-Maschinenverordnung gilt ab 2027 – Verordnung (EU) 2023/1230, Geltung ab 20.01.2027
  9. Christoph Schneppe: VdS 2871 – Prüfrichtlinien nach Klausel SK 3602, elektrofachkraft.de, 11.09.2023

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