Prüfungsstandard und Offenlegungsvorbehalt
§ 1 Prüfungsstandard und Offenlegungsvorbehalt
Die SGUJ Prüfdienst Sven Glowalla und Junior führt Prüfungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben und anerkannten technischen Regeln (insbesondere DIN VDE und DGUV Vorschriften) durch. Ordnungsgemäß funktionierende und intakte Geräte sowie Anlagen bestehen die Prüfung ohne Funktionsverlust.
Treten während der Prüfung Fehlfunktionen, Auslösungen von Sicherheitseinrichtungen (z. B. RCD/FI-Schutzschalter), Abschaltungen oder Datenverluste auf, so offenbart dies in der Regel bereits bestehende Defekte oder sicherheitsrelevante Zustände, für die der SGUJ Prüfdienst keine Haftung übernimmt.
§ 2 Anlagenabschaltungen und Prüfablauf
Bei der Prüfung ortsfester Anlagen sind geplante Freischaltungen (Spannungsfreischaltungen) erforderlich, die teilweise in mehreren aufeinanderfolgenden Schalthandlungen durchgeführt werden. Unvollständige Dokumentation oder nicht dokumentierte Anlagenerweiterungen können dabei unbeabsichtigte Abschaltungen weiterer Anlagenteile verursachen.
Während der Prüfung festgestellte Fehler oder Auslösungen von Schutzeinrichtungen können aus Sicherheitsgründen Abschaltungen erforderlich machen. Die Prüfverfahren verursachen keinen Schaden aktiv, sondern legen bereits bestehende Mängel offen.
§ 3 Mitwirkungs- und Organisationspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vollständige und aktuelle Anlagendokumentation (Schaltpläne, Stromkreisverzeichnisse, Sperr-/Freigabelisten) bereitzustellen und sensible bzw. kritische Bereiche zu kennzeichnen.
Vor Prüfungsbeginn muss der Auftraggeber auf eigene Kosten sicherstellen:
- Aktuelle, verifizierte Datensicherungen aller betroffenen Systeme
- Schutz und Sicherung sensibler Geräte und Prozesse
- Verfügbarkeit von Fachpersonal für kontrolliertes Herunterfahren und Wiederanfahren (IT/OT-Systeme, Produktionsanlagen)
- Zugänglichkeit, Freischaltung und erforderliche Freigabegenehmigungen
Bei Versäumnis der Mitwirkungspflichten trägt der Auftraggeber alle daraus resultierenden Verzögerungen, Mehrkosten und Folgen.
§ 4 Haftung
Der SGUJ Prüfdienst haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der SGUJ Prüfdienst nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Für reine Vermögensschäden wie Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Datenverlust oder mittelbare und Folgeschäden wird – außer bei Kardinalpflichtverletzungen oder Fällen gemäß Absatz 1 – nicht gehaftet.
Schäden, die nicht auf die Prüfhandlung zurückzuführen sind, sondern durch unsachgemäßen mechanischen Eingriff verursacht wurden, werden nach den gesetzlichen Bestimmungen ersetzt.
§ 5 Beweislast und Schadensmeldung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem SGUJ Prüfdienst Schäden, die der Prüfung zugeschrieben werden, unverzüglich schriftlich mitzuteilen und umfassend zu dokumentieren (Zeitpunkt, betroffener Stromkreis/Anlagenteil, Logdateien, Fotos, Datensicherungen), um eine Ursachenanalyse zu ermöglichen.
§ 6 Betreiber- und Verkehrssicherungspflichten
Die Verantwortung für den sicheren Betrieb von Arbeits- und Betriebsmitteln sowie Anlagen (einschließlich Instandhaltung, Dokumentation, Unterweisung, Gefährdungsbeurteilung) obliegt dem Betreiber/Auftraggeber.
Die Prüfung durch den SGUJ Prüfdienst ersetzt diese Pflichten nicht; sie bewertet den Zustand zum Zeitpunkt der Prüfung auf Stichproben- oder Messpunktbasis.
§ 7 Leistungsgrenzen
Ein 100 % fehlerfreier Zustand der gesamten Anlage kann aufgrund komplexer Anlagen- und IT-Abhängigkeiten nicht garantiert werden. Verdeckte Mängel oder Fehler außerhalb des Prüfumfangs können unentdeckt bleiben.
Empfehlungen und Mängelberichte sind vom Auftraggeber umzusetzen; eine unterlassene Mängelbeseitigung verbleibt in der Verantwortung des Auftraggebers.
§ 8 Geltung und Rangfolge
Dieser Haftungsvorbehalt gilt für alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Leistungen des SGUJ Prüfdienst Sven Glowalla und Junior, sofern nicht individuell abweichende schriftliche Vereinbarungen bestehen. Individualvereinbarungen haben Vorrang.